Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/9#abs-1 (1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs sowie aus den beruflichen Erfahrungen. Das Dienstalter, die Beschäftigungsdauer und der Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Spezifische, durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/9#abs-2 (2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der vergleichenden Bewertung sein:
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 9 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 26.08.2013 – 9 L 2542/13.FZitiert von 2
- BVerwG, 10.05.2006 – 2 B 2.06Zitiert von 22
- BVerwG, 06.06.2006 – 2 B 5.06Zitiert von 12
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2014 – 9 K 4775/12.F
- VG Frankfurt am Main, 23.03.2012 – 9 L 298/12.F
- VG Frankfurt am Main, 28.02.2014 – 9 L 600/14.F
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.12.2016 – 2 VR 1/16Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen BeurteilungZitiert von 385
- BAG, 21.11.2013 – 6 AZR 89/12Verzögerung des Stufenaufstiegs durch die Inanspruchnahme von ElternzeitZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 04.03.2013 – 9 K 1215/12.FZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.